BSG 9a. Senat – 29.01.1992 – 9a RVs 4/90
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
BSG 9a. Senat – 29.01.1992 – 9a RVs 4/90
Einordnung: historisch / teilweise fortgeltend
Anfallsrisiko allein ist nicht mit einer dauernden außergewöhnlichen Gehbehinderung gleichzusetzen;
relevant bleibt die Häufigkeit und praktische Auswirkung.
Entscheidungstext
Tatbestand
Bei der 1982 geborenen Klägerin sind auf einen Antrag vom März 1986 ein "hirnorganisches
Anfallsleiden" als Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) sowie die
Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "B" und "H" anerkannt; die Voraussetzungen des
Merkzeichens "aG" (= außergewöhnliche Gehbehinderung) wurden verneint (Bescheid vom 14. April
1986, Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1986). Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten verurteilt,
die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" festzustellen (Urteil vom 20. Juni
1989). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 2.
April 1990). Die Klägerin könne sich infolge ihres Hirnleidens mit myoklonisch-astatischen Anfällen
dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges
bewegen. Sie gehöre zwar nicht zu den Behindertengruppen, für die der Bundesminister für Verkehr in
den aufgrund des § 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften
(VV) zur Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt habe, daß für sie die Voraussetzungen gegeben
sind. Aber die Klägerin sei diesen Gruppen gleichzustellen. Nach sachkundiger Beurteilung könne sie
während eines Anfalls und einige Stunden danach nicht gehen. Ihre Beine versagten dann mindestens
in derselben Weise wie bei den in der VV genannten Querschnittgelähmten und ähnlich
gehbehinderten Personen oder könnten nur wie bei diesen unter besonderen Erschwernissen ihre
Funktionen erfüllen. Zusätzlich könne infolge Medikamentenüberdosierung eine Gangunsicherheit
eintreten. Obwohl zeitweilig die Gehunfähigkeit nicht bestehe, müsse die Klägerin deshalb
gleichgestellt werden, weil der Zustand, in dem sie an der Fortbewegung gehindert sei und der sich
bis zu zwanzigmal am Tag wiederholen könne, nicht sicher vorhergesagt werden könne. Ständig drohe
die konkrete Gefahr, daß ein schwerer Anfall spontan und ohne vorhergehende Anzeichen auftrete.
Diesem Dauerzustand müsse durch den angestrebten Nachteilsausgleich entsprochen werden, damit
die Klägerin mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges, das ein Erwachsener steuere, ihr jeweiliges Ziel möglichst
nahe anfahren könne.
Der Beklagte rügt mit der - vom LSG zugelassenen - Revision eine Verletzung der VV, die auf
gesetzlicher Grundlage beruhe. Die Klägerin könne dem darin genannten Personenkreis nicht deshalb
gleichgestellt werden, weil die Anfälle, die das Gehen verhinderten, oft zu befürchten seien. Die
anderen Behinderten könnten tatsächlich den erforderlichen Weg nicht zurücklegen. Das LSG habe
auch den Aussagen des Sachverständigen Prof. Dr. P. zu Unrecht entnommen, daß die Anfälle
"häufig" aufträten. Dies könne bei zeitlichen Abständen von Wochen oder Monaten zwischen den
Anfällen nicht gesagt werden. Mit der Feststellung der Merkzeichen "B" und "G" werde ihrer
Behinderung ausreichend Rechnung getragen.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet.
Entgegen den Entscheidungen der Vorinstanzen ist die Klage abzuweisen.
Die Klägerin kann nicht von der Versorgungsverwaltung die Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" verlangen.
Nach dem Schwerbehindertenrecht hat das Versorgungsamt die Voraussetzungen für das
Merkzeichen, das in den Schwerbehindertenausweis eingetragen wird, allein für den im
Straßenverkehrsrecht zu gewährenden Nachteilsausgleich nach den in diesem Rechtsgebiet
geltenden Vorschriften festzustellen (§ 3 Abs 4 und 1 Satz 1, Abs 5 SchwbG vom 8. Oktober 1979 -
BGBl I 1649 - / 24. Juli 1986 - BGBl I 1110 -; § 4 Abs 4 und 5 SchwbG idF vom 26. August 1986 - BGBl
I 1421, 1550 -; BSG SozR 3870 § 3 Nr 28; Urteil des Senats vom 9. März 1988 - 9/9a RVs 15/87 -).
Dafür muß der Schwerbehinderte außergewöhnlich gehbehindert iS des § 6 Abs 1 Nr 14 StVG oder
entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sein (§ 1 Abs 1, § 3 Abs 1 Nr 1
Ausweisverordnung SchwbG idF vom 3. April 1984 - BGBl I 509 -). Daran fehlt es im Fall der Klägerin.
Nach § 6 Abs 1 Nr 14 StVG (vom 19. Dezember 1952 - BGBl I 837 - / 3. August 1978 - BGBl I 1177 -)
hat der Bundesminister für Verkehr Vorschriften über die Beschränkung des Haltens und Parkens
zugunsten der Anwohner sowie über die Schaffung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung, insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer
Arbeitsstätte, zu erlassen. Für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung können
besonders gekennzeichnete Parkmöglichkeiten eingerichtet werden (§ 45 Abs 1b, Satz 1 Nr 2 StVO).
Ausnahmegenehmigungen für das Parken (§ 46 Abs 1 Satz 1 Nr 11 StVO) werden Schwerbehinderten
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung erteilt. Das sind Personen, die sich wegen der Schwere ihres
Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres
Kraftfahrzeuges bewegen können; hierzu zählen: Querschnittsgelähmte,
Doppelunterschenkelamputierte und Oberschenkelamputierte, Hüftexartikulierte, einseitig
Oberschenkelamputierte, die dauernd ein Kunstbein nicht tragen können oder nur eine
Beckenkorbprothese oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere
Schwerbehinderte, die dem vorstehend bezeichneten Personenkreis nach medizinischer Erkenntnis
gleichzustellen sind (VV II, 1 zu Nr 11 vom 24. November 1970 - Bundesanzeiger 1971 Nr 14 - / 21.
Juli 1980 - Bundesanzeiger 1980 Nr 37 S 2 -). Schwerbehinderten ohne Fahrerlaubnis wird die
Ausnahmegenehmigung für den jeweils sie befördernden Kraftfahrzeugführer ausgestellt (VV II, 2).
Die Klägerin ist dem Personenkreis mit den genau umschriebenen Behinderungen nicht
gleichzustellen.
Die Parkvergünstigung, die vom Grundsatz der Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer abweicht
(Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl 1989, § 6 StVG Rz 22c), ist eng zu verstehen. Sie
kann über die bezeichneten Regelungen in den VV hinaus allein Personen gewährt werden, denen
der unausweichliche Fußweg zwischen einem ordnungsmäßig haltenden oder parkenden Fahrzeug
und dem angestrebten Ziel in ähnlicher Weise außerordentlich schwer fiele wie den ausdrücklich
genannten Personen. Für sie soll ebenfalls diese Strecke möglichst verkürzt werden. Jede Ausweitung
des Kreises der Berechtigten würde sich nachteilig auf den zu schützenden Personenkreis auswirken;
denn innerstädtische Parkflächen können nicht beliebig vermehrt werden, und im Interesse aller
Verkehrsteilnehmer muß möglichst an deren Gleichberechtigung festgehalten werden (BSG aaO).
Zutreffend werden in den Gutachterrichtlinien wohl Behinderte, denen infolge hochgradiger
Einschränkung der Herzleistung oder der Lungenfunktion das Gehen ungewöhnlich schwer fällt, den
ausdrücklich in der VV genannten Behindertengruppen gleichgestellt (Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht, herausgegeben
vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Ausgabe 1983, S 129). Eine gleichstarke
Beeinträchtigung der Gehfähigkeit besteht bei der Klägerin nicht dauernd. Zwischen den Anfällen, die
gelegentlich auftreten, kann sie trotz geringer Gehbehinderung Fußwege ohne außergewöhnliche
Anstrengung bewältigen. Das steht nach den Feststellungen des LSG verbindlich fest (§ 163
Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Während der Anfälle und einige Zeit danach kann sie zwar überhaupt
nicht gehen oder nur derart erschwert wie die ausdrücklich genannten Beinbehinderten. Das genügt
aber nicht für die Voraussetzung von "aG". Es fehlt am erforderlichen Dauerzustand. Wenn auch bis
zu zwanzig Anfälle an einem bestimmten Tag auftreten können, so besteht dieser Krankheitszustand
doch nicht ständig. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, mag auch das LSG nicht
ausdrücklich aus der Bekundung des Sachverständigen übernommen haben, daß die Anfälle
zeitweilig in Wochenund Monatsabständen auftreten. Falls in Zukunft, was in der mündlichen
Verhandlung für diesen Rechtsstreit unbeachtlich - vorgetragen worden ist, die Klägerin wegen
gleichbleibender Häufigkeit der Anfälle ständig auf einen Rollstuhl angewiesen sein sollte, käme eine
Gleichstellung in Betracht. Wegen der bisherigen Möglichkeit von Anfällen ist die Klägerin nicht
Querschnittsgelähmten gleichzustellen, die ebenfalls nicht laufen können, sondern mit einem Rollstuhl
fahren müssen. Dieser Zustand besteht bei ihnen dauernd. Die Parkerleichterung soll die
Rollstuhlfahrstrecke abkürzen.
Die tragende Begründung des Berufungsurteils, daß die Anfälle jederzeit plötzlich und ohne
vorheriges Anzeichen auftreten können und daß in den anfallsfreien Zeiten ständig mit einer solchen
Beeinträchtigung der Gehfähigkeit zu rechnen ist, vermag die erforderliche Gleichstellung nicht zu
rechtfertigen. Die dauernde Gefahr des Eintretens einer außergewöhnlichen Gehunfähigkeit ist nicht
einem Fortbestehen derselben gleichzuachten, wenn der Zweck der Parkvergünstigung berücksichtigt
wird. Gefährdungen dieser Art bestehen bei zahllosen Behinderten mit hirnorganischen Anfallsleiden
sowie bei unzähligen Personen mit anderen Erkrankungen, die gelegentlich zu einem anfallsartigen
Zusammenbruch führen. Diese Personen können die notwendigen Wegstrecken zwischen dem
vorschriftsmäßig abgestellten Kraftfahrzeug und ihrem jeweiligen Ziel zurücklegen, wenn auch
manche unter Umständen mit gewissen Mühen. Wenn die Parkvergünstigung auf sie ausgedehnt
würde, widerspräche das dem dargelegten Zweck der Ausnahmegenehmigung.
Falls einmal unmittelbar vor oder nach Verlassen eines Kraftfahrzeuges ein Anfall bei der Klägerin
auftreten sollte und sie gehunfähig machte, bestände ein Notfall, der nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen zu einem straffreien Abweichen von der für alle Verkehrsteilnehmer bestehenden
Parkregelung berechtigt (Jagusch/Hentschel, aaO, Einleitung Rz 117, 152; § 35 Abs 5a StVO, § 16
Ordnungswidrigkeitengesetz).
Wegen der Gefahr jener Notfälle mag die Klägerin auf ständige Begleitung angewiesen sein. Dieser
Bedarfslage hat der Beklagte durch die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "B"
sachgemäß entsprochen (§ 3 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Ausweisverordnung). Die Notwendigkeit fremder Hilfe
ist durch das Merkzeichen "H" anerkannt (§ 3 Abs 1 Nr 2 Ausweisverordnung). Der erforderliche
Zustand der Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens (BSG SozR 3870 § 3 Nr 14) wird
auch dann anerkannt, wenn dauernd eine Hilfskraft bereitstehen muß (BSGE 20, 205, 206 f = SozR Nr
14 zu § 35 BVG). Dies läßt sich aber nicht auf die Voraussetzung für "aG" übertragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.